Die Satzung der Plettenberger Schützengesellschaft


(Fassung vom 27.03.2009)
I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

§ 1
Die Gesellschaft führt den Namen "Plettenberger Schützengesellschaft 1836 e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Plettenberg eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Plettenberg. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
1.) Die Plettenberger Schützengesellschaft 1836 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums;
b) die Förderung des Heimatgedankens;
c) die Förderung von Landschafts- und Denkmalschutz;
d) die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
zu a) die Aufrechterhaltung des seit 1836 nur für Mitglieder durchgeführten Schützenfestes als traditionelles Volksfest mit einer besonderen Betreuung der Kinder;
zu b) die Liebe zu Volk und Vaterland rege zu halten und zu festigen, Anhänglichkeit an die Heimat und altbewährte Einrichtungen zu erhalten und zu fördern;
zu c) tatkräftige Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung unserer Landschaft und vorhandener Denkmäler;
zu d) Veranstaltung von sportlichem Schießen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft

§ 3
Mitglied können männliche Personen zu folgenden Bedingungen werden:
a) vom 6. bis 14. Lebensjahr als Jungschütze, jedoch ohne Stimmrecht;
b) vom 14. bis 16. Lebensjahr als Jugendlicher, lediglich mit einem Stimmrecht in Angelegenheiten der Jugend;
c) vom 16. Lebensjahr ab, wenn er unbescholten ist.

Männliche Einwohner der Stadt Plettenberg können nur als Mitglieder an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen.
Die Mitgliedsjahre vom vollendeten 14. Lebensjahr werden auf die Gesamtzugehörigkeit zur Gesellschaft angerechnet.

§4
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied geschieht schriftlich beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann der Aufnahmeantrag nach Ablauf eines Jahres erneuert werden.

§ 5
Der Aufgenommene erlangt die Mitgliedschaftsrechte erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags. Der Beitrag kann in Ausnahmefällen, z.B. bei längerem Aufenthalt außerhalb Plettenbergs zu Studienzwecken oder dergleichen, durch Beschluß des Vorstandes zum Teil oder ganz erlassen werden. Der Betreffende kann jeweils für ein Jahr von der Zahlung des Beitrags befreit werden und wird als Mitglied weitergeführt.

§ 6
Mitglieder, welche sich besonders um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beirates durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit, haben aber Stimmrecht und können Ehrenämter der Gesellschaft bekleiden. Mitglieder, welche der Gesellschaft 50 Jahre angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die ab dem Jahre 2010 aufgrund 50-jähriger Gesellschaftszugehörigkeit ernannten Ehrenmitglieder sind nicht von Beitragszahlungen befreit.

§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausscheidende ist zur Entrichtung des Beitrags für das laufende Vereinsjahr verpflichtet. Er verliert durch Austritt oder Tod alle Rechte am Gesellschaftsvermögen.

§ 8
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt u. a. vor:
1.) bei Nichtzahlung des Beitrages
2.) bei Zuwiderhandlungen gegen § 2 der Satzungen (Zwecke und Ziele der Gesellschaft)
3.) bei gröblichem Verstoß gegen die Anordnungen des Vorsitzenden oder seiner Beauftragten


§ 9
Über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 8 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wenn ein von 3 Mitgliedern schriftlich eingereichter und begründeter Antrag vorliegt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.

§ 10
Durch den Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Ausgeschlossene Mitglieder sind berechtigt, nach Ablauf von 2 Jahren die Wiederaufnahme zu beantragen.

§ 11
Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden alljährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.

III. Vorstand und Beirat
§ 12
Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Rendanten, dem Schriftführer und dem Oberst der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, und zwar entweder durch den 1. Vorsitzenden und/oder dem 1. Rendanten mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 13
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser besteht aus dem jeweiligen Schützenkönig, dem stellvertretenden Schriftführer sowie 6 Beisitzern. Die Beisitzer haben im besonderen Maße die Interessen der Gesellschaft zu vertreten.

§ 14
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Nach 3 Jahren stehen jeweils 4 bzw. 5 Mitglieder in folgender Reihenfolge zur Neuwahl: 1. Vorsitzender, 2. Rendant, 1. und 4. Beisitzer; Schriftführer, 2. Vorsitzender, 2. und 5. Beisitzer, Oberst, Rendant, stellvertr. Schriftführer, 3. und 6. Beisitzer. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf. Bei mehreren Wahlvorschlägen wird schriftlich abgestimmt, wenn sich mehrere der Wahl stellen. Es entscheidet einfache Mehrheit.

§ 15
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmung findet nur auf besonderen Antrag statt. Es genügt einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 16
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung der Gesellschaft zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

IV. Ältestenrat
§ 17
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft wird der Ältestenrat gebildet, der aus 6 Mitgliedern und dem Vorsitzenden besteht. Die Mitglieder des Ältestenrates werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

V. Offizierkorps
§ 18
Bei allen öffentlichen Auftritten, besonders während des Schützenfestes und bei festlichen Umzügen, übernimmt das Offizierkorps die Führung. Es besteht aus dem Oberst, seinem Adjutanten und den Offizieren. Zu jeder Fahne gehören ein Fähnrich und zwei Fahnenoffiziere. Während die Wahl des Oberst als gleichzeitiges Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung erfolgt, werden alle übrigen Offiziere vom Offizierkorps gewählt. Der Adjutant wird vom Oberst ernannt. Den Anordnungen der Offiziere ist im Rahmen ihrer vom Oberst gegebenen Anweisungen Folge zu leisten.

VI. Kommissionen
§ 19
Feststehende Kommissionen sind:
Wirtschaftskommission, Schießkommission, Biergerichtskommission, Besitzerhaltungskommission, sowie die Kinder- und Jugendschützenkommission. Die Vorsitzenden dieser Kommissionen gehören dem erweiterten Vorstand an. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können weitere Kommissionen gebildet werden, die dem Vorstand verantwortlich sind. Nach Möglichkeit soll jeder Kommission ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates angehören.

VII. Mitgliederversammlungen
§ 20
Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens im April eines Jahres die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Regelmäßige Punkte der Jahreshauptversammlung sind:
1.) Jahresbericht
2.) Rechnungsbericht
3.) Bericht der Rechnungsprüfer
4.) Wahlen

§ 21
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens 50 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung verlangen. Die Einladungen zu den Versammlungen
nach § 21 und 22 müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Tage vor dem festgesetzten Termin durch Anzeigen in den hiesigen Tageszeitungen, z.Zt. "Süderländer Tageblatt" und "Westfälische Rundschau" oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder erfolgen.

§ 22
Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, über die eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

VIII. Schützenfest und Königsvogel-Schießen
§ 23
Das Schützenfest soll möglichst jährlich an dem Wochenende gefeiert werden, welches dem 18. Juni am nächsten liegt. (Und zwar in Erinnerung an die Beendigung des Krieges gegen Napoleon durch die Schlacht von Belle-Alliance am 18. Juni 1815).

§ 24
Der Schützenkönig erhält eine Schußprämie, deren Höhe von dem Vorstand und Beirat alljährlich vor dem Schützenfest festgelegt wird. Bei der Krönung erhält der König den Königshut, Schützenkönig und Schützenkönigin erhalten am Ende ihrer Regierungszeit einen Erinnerungsstern.

§ 25
Die Mitglieder tragen bei den Veranstaltungen der Schützengesellschaft den Schützenhut. Bei besonderen Anlässen, Umzügen und dergleichen tragen die Schützenkönige und die Altmajestäten den Königshut.

§ 26
Dem alten Brauch folgend, gibt der Bürgermeister der Stadt Plettenberg den ersten Schuß auf den Schützenvogel ab. Bei Abwesenheit des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters eröffnet der Vorsitzende das Schießen. Ihm folgen der Schützenkönig, seine Adjutanten, die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, die Altmajestäten, die Offiziere und anschließend die übrigen Schützen. Den Anordnungen des Vorstandes und den mit der Durchführung des Schießens beauftragten Schützen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Vorsitzenden, bei deren Verhinderung das dienstälteste, anwesende Vorstandsmitglied. Schützenkönig wird, wer den letzten Rest des Vogels von der Stange schießt. Wer die Krone, das Zepter, den Reichsapfel, den linken, den rechten Flügel abschießt, erhält von der Gesellschaft eine Medaille am blau-gelben Bande.

IX. Satzungsänderungen
§ 27
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder.

X. Auflösung der Gesellschaft
§ 28
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.