Die Satzung der Plettenberger Schützengesellschaft
(Fassung vom 27.03.2009)
I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 1
Die Gesellschaft führt den Namen "Plettenberger Schützengesellschaft
1836 e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Plettenberg eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Plettenberg. Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
1.) Die Plettenberger Schützengesellschaft 1836 e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums;
b) die Förderung des Heimatgedankens;
c) die Förderung von Landschafts- und Denkmalschutz;
d) die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
zu a) die Aufrechterhaltung des seit 1836 nur für Mitglieder
durchgeführten Schützenfestes als traditionelles Volksfest mit einer
besonderen Betreuung der Kinder;
zu b) die Liebe zu Volk und Vaterland rege zu halten und zu festigen,
Anhänglichkeit an die Heimat und altbewährte Einrichtungen zu erhalten
und zu fördern;
zu c) tatkräftige Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung unserer
Landschaft und vorhandener Denkmäler;
zu d) Veranstaltung von sportlichem Schießen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines.
4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied können männliche Personen zu folgenden Bedingungen werden:
a) vom 6. bis 14. Lebensjahr als Jungschütze, jedoch ohne Stimmrecht;
b) vom 14. bis 16. Lebensjahr als Jugendlicher, lediglich mit einem
Stimmrecht in Angelegenheiten der Jugend;
c) vom 16. Lebensjahr ab, wenn er unbescholten ist.
Männliche Einwohner der Stadt Plettenberg können nur als Mitglieder an
den Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen.
Die Mitgliedsjahre vom vollendeten 14. Lebensjahr werden auf die
Gesamtzugehörigkeit zur Gesellschaft angerechnet.
§4
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied geschieht schriftlich beim
Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann der
Aufnahmeantrag nach Ablauf eines Jahres erneuert werden.
§ 5
Der Aufgenommene erlangt die Mitgliedschaftsrechte erst nach Zahlung
der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags. Der Beitrag kann in
Ausnahmefällen, z.B. bei längerem Aufenthalt außerhalb Plettenbergs zu
Studienzwecken oder dergleichen, durch Beschluß des Vorstandes zum Teil
oder ganz erlassen werden. Der Betreffende kann jeweils für ein Jahr
von der Zahlung des Beitrags befreit werden und wird als Mitglied
weitergeführt.
§ 6
Mitglieder, welche sich besonders um die Gesellschaft verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beirates durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit, haben aber
Stimmrecht und können Ehrenämter der Gesellschaft bekleiden.
Mitglieder, welche der Gesellschaft 50 Jahre angehört haben, werden zu
Ehrenmitgliedern ernannt.
Die ab dem Jahre 2010 aufgrund 50-jähriger Gesellschaftszugehörigkeit
ernannten Ehrenmitglieder sind nicht von Beitragszahlungen befreit.
§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausscheidende ist zur
Entrichtung des Beitrags für das laufende Vereinsjahr verpflichtet. Er
verliert durch Austritt oder Tod alle Rechte am Gesellschaftsvermögen.
§ 8
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt u. a. vor:
1.) bei Nichtzahlung des Beitrages
2.) bei Zuwiderhandlungen gegen § 2 der Satzungen (Zwecke und Ziele der
Gesellschaft)
3.) bei gröblichem Verstoß gegen die Anordnungen des Vorsitzenden oder
seiner Beauftragten
§ 9
Über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 8 entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit, wenn ein von 3 Mitgliedern schriftlich
eingereichter und begründeter Antrag vorliegt. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes kann das Mitglied Berufung einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder endgültig entscheidet.
§ 10
Durch den Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen
Rechte. Ausgeschlossene Mitglieder sind berechtigt, nach Ablauf von 2
Jahren die Wiederaufnahme zu beantragen.
§ 11
Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden alljährlich durch die
Hauptversammlung festgesetzt.
III. Vorstand und Beirat
§ 12
Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1.
und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Rendanten, dem Schriftführer und dem
Oberst der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten, und zwar entweder durch den 1. Vorsitzenden
und/oder dem 1. Rendanten mit einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
§ 13
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser besteht aus dem
jeweiligen Schützenkönig, dem stellvertretenden Schriftführer sowie 6
Beisitzern. Die Beisitzer haben im besonderen Maße die Interessen der
Gesellschaft zu vertreten.
§ 14
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden durch die
Jahreshauptversammlung gewählt. Nach 3 Jahren stehen jeweils 4 bzw. 5
Mitglieder in folgender Reihenfolge zur Neuwahl:
1. Vorsitzender, 2. Rendant, 1. und 4. Beisitzer;
Schriftführer, 2. Vorsitzender, 2. und 5. Beisitzer, Oberst, Rendant,
stellvertr. Schriftführer, 3. und 6. Beisitzer.
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf. Bei mehreren Wahlvorschlägen wird
schriftlich abgestimmt, wenn sich mehrere der Wahl stellen. Es
entscheidet einfache Mehrheit.
§ 15
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmung
findet nur auf besonderen Antrag statt. Es genügt einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 16
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die
Wirtschaftsführung der Gesellschaft zu überwachen und der
Mitgliederversammlung zu berichten.
IV. Ältestenrat
§ 17
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft
wird der Ältestenrat gebildet, der aus 6 Mitgliedern und dem
Vorsitzenden besteht. Die Mitglieder des Ältestenrates werden durch die
Jahreshauptversammlung gewählt.
V. Offizierkorps
§ 18
Bei allen öffentlichen Auftritten, besonders während des Schützenfestes
und bei festlichen Umzügen, übernimmt das Offizierkorps die Führung. Es
besteht aus dem Oberst, seinem Adjutanten und den Offizieren. Zu jeder
Fahne gehören ein Fähnrich und zwei Fahnenoffiziere. Während die Wahl
des Oberst als gleichzeitiges Vorstandsmitglied durch die
Mitgliederversammlung erfolgt, werden alle übrigen Offiziere vom
Offizierkorps gewählt. Der Adjutant wird vom Oberst ernannt. Den
Anordnungen der Offiziere ist im Rahmen ihrer vom Oberst gegebenen
Anweisungen Folge zu leisten.
VI. Kommissionen
§ 19
Feststehende Kommissionen sind:
Wirtschaftskommission, Schießkommission, Biergerichtskommission,
Besitzerhaltungskommission, sowie die Kinder- und
Jugendschützenkommission.
Die Vorsitzenden dieser Kommissionen gehören dem erweiterten Vorstand
an. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können weitere Kommissionen
gebildet werden, die dem Vorstand verantwortlich sind. Nach Möglichkeit
soll jeder Kommission ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates
angehören.
VII. Mitgliederversammlungen
§ 20
Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens im April eines Jahres die
Jahreshauptversammlung einzuberufen. Regelmäßige Punkte der
Jahreshauptversammlung sind:
1.) Jahresbericht
2.) Rechnungsbericht
3.) Bericht der Rechnungsprüfer
4.) Wahlen
§ 21
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens 50 Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung
verlangen. Die Einladungen zu den Versammlungen
nach § 21 und 22 müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens
vier Tage vor dem festgesetzten Termin durch Anzeigen in den hiesigen
Tageszeitungen, z.Zt. "Süderländer Tageblatt" und "Westfälische
Rundschau" oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
erfolgen.
§ 22
Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, über die eine Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift
aufzunehmen.
VIII. Schützenfest und Königsvogel-Schießen
§ 23
Das Schützenfest soll möglichst jährlich an dem Wochenende gefeiert
werden, welches dem 18. Juni am nächsten liegt. (Und zwar in Erinnerung
an die Beendigung des Krieges gegen Napoleon durch die Schlacht von
Belle-Alliance am 18. Juni 1815).
§ 24
Der Schützenkönig erhält eine Schußprämie, deren Höhe von dem Vorstand
und Beirat alljährlich vor dem Schützenfest festgelegt wird. Bei der
Krönung erhält der König den Königshut, Schützenkönig und
Schützenkönigin erhalten am Ende ihrer Regierungszeit einen
Erinnerungsstern.
§ 25
Die Mitglieder tragen bei den Veranstaltungen der Schützengesellschaft
den Schützenhut. Bei besonderen Anlässen, Umzügen und dergleichen
tragen die Schützenkönige und die Altmajestäten den Königshut.
§ 26
Dem alten Brauch folgend, gibt der Bürgermeister der Stadt Plettenberg
den ersten Schuß auf den Schützenvogel ab. Bei Abwesenheit des
Bürgermeisters oder seines Stellvertreters eröffnet der Vorsitzende das
Schießen. Ihm folgen der Schützenkönig, seine Adjutanten, die
Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, die Altmajestäten, die
Offiziere und anschließend die übrigen Schützen. Den Anordnungen des
Vorstandes und den mit der Durchführung des Schießens beauftragten
Schützen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheiden die Vorsitzenden, bei deren Verhinderung das dienstälteste,
anwesende Vorstandsmitglied. Schützenkönig wird, wer den letzten Rest
des Vogels von der Stange schießt. Wer die Krone, das Zepter, den
Reichsapfel, den linken, den rechten Flügel abschießt, erhält von der
Gesellschaft eine Medaille am blau-gelben Bande.
IX. Satzungsänderungen
§ 27
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
der erschienenen Mitglieder.
X. Auflösung der Gesellschaft
§ 28
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.